Page 125 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
barungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz
2 ausgeschlossen.
§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer
zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-
genheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzlicheVorschriften eine abschließende
Regelung treffen.
§ 75 Kosten
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ersuchenden Staat ver-
zichtet werden.
§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung
Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe kann einem
ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit di-
eses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
(1) Soweit diesesGesetz keinebesonderenVerfahrensvorschriftenenthält, geltendieVorschrif-
ten des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung,
des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten sinngemäß.
(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die
Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Par-
laments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
Fußnote
§ 77: Änderung durch Art. 1 G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nichtig gem. BVerfGE v.
18.7.2005; die Vorschrift gilt daher wieder in der am 22.8.2004 geltenden Fassung
§ 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
(1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Un-
terlagen einschließlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften notwendig, können auch