Page 124 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
hung ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.
§ 72 Bedingungen
Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.
Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 73 Grenze der Rechtshilfe
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig,
wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Er-
suchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig,
wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
Grundsätzen imWiderspruch stünde.
§ 74 Zuständigkeit des Bundes
(1)Über ausländischeRechtshilfeersuchenundüber dieStellungvonErsuchenanausländische
Staaten um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der
Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem
Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des
Bundesministers der Justiz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können
die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen
nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entschei-
det das Bundesamt für Justiz.
(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeer-
suchen zu entscheiden und ausländische Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen, imWege einer Ve-
reinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur
weiteren Übertragung.
(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und
Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und §
15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.
(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§
61a und 92c. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Verein-