Page 123 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Sanktion erfolgen; § 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend.
(2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gegen einen Deutschen verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion ersucht
werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Er kann ferner um Vollstreckung einer im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten freiheitsentziehenden Strafe
oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn
1.der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Au-
fenthalt hat oder sich dort aufhält,
2.der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt
oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und
3.demVerurteilten durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblic-
hen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
Hält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf um Vollstrec-
kung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich der Verurteilte
nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen
ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann
nicht widerrufen werden.
(3) UmVollstreckung darf nur ersucht werden, wenn gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat
eine Rücknahme oder eine Beschränkung des Ersuchens beachten wird.
(4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur ersucht werden, wenn
das Gericht die Vollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit
entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat oder,
wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt
wird, nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 30 Abs.
2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, § 33, § 52 Abs. 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich
der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2
und 3 entsprechend.
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ersuchte
Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der
ersuchte Staat sie nicht zu Ende geführt hat.
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens
Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einzie-