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Uluslararası Adli İşbirliği
verfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die
Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf
Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem
deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur
Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden
ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rüc-
küberstellung in Haft gehalten.
(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden
Verfahren der Richter bei demAmtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsan-
waltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
führtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzun-
gen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprec-
hend.
§ 71 Ersuchen umVollstreckung
(1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gegen einen Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn
1.der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Au-
fenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen
nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder
2.die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse des Verurteilten oder im öf-
fentlichen Interesse liegt.
Die Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden