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Kanunları ve Tercümeleri
nen, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sicher-
gestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch
dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf
Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt ents-
prechend.
(3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in
dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr imVerzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen
Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und übersta-
atlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die
Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine
abschließende Regelung treffen.
Sechster Teil
Ausgehende Ersuchen
§ 68 Rücklieferung
(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Straf-
verfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert
worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern die-
ser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist
die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.
(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden,
wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.der Verfolgte,
2.der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
3.die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Straf-