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Uluslararası Adli İşbirliği
zes in einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2 bis 4,
§§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer zuständigen
Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann.
§ 66 Herausgabe von Gegenständen
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände
herausgegeben werden,
1.die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat
oder aus ihr erlangt hat,
3.die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Ge-
genstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund
eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn
1.die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine recht-
swidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die
Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachver-
halts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates
vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzun-
gen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden,
und
3.gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt heraus-
gegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der
Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.
(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Heraus-
gabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, kön-