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Kanunları ve Tercümeleri
reich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 37 Abs. 4 gilt entsprec-
hend.
§ 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
(1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf
Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort
anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhe-
bung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Bewe-
iserhebung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene
in Haft gehalten.
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzufüh-
ren
1.der Betroffene,
2.das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
3.der Haftgrund.
(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder
der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Recht-
shilfehandlung vornehmen soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 64 Durchbeförderung von Zeugen
(1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft be-
findet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist,
kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung
oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen drit-
ten Staat befördert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert werden.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der Betroffene in Haft gehalten. Die §§ 27, 30
Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen
Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich dieses Geset-