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Uluslararası Adli İşbirliği
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen
den von anderen Staaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen diens-
tlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln,
soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere
zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der In-
formationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.
§ 61c Audiovisuelle Vernehmung
Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeu-
gen oder Sachverständigen, der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbe-
hörde imWege der Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.
§ 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
(1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet
oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
rung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle
dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstel-
lung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn
1.er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklärt hat,
2.nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die Freiheitsentziehung verlängert
oder der Zweck des Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,
3.gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht
bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner
Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner Freilas-
sung den ersuchenden Staat verlassen darf, und
4.gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurüc-
küberstellt werden wird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei demOberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt
sie durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Be-
zirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.
(3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbe-