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Kanunları ve Tercümeleri
würde, oder
b) eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert,
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, abzuwehren oder eine Straftat der in Buch-
stabe a genannten Art zu verhindern, und
3.die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffende Maßnahme nach
Nummer 2 zuständig ist.
Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, eine
Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.
(2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass
a)nach demdeutschen Recht geltende Löschungs- oder Löschungsprüffristen ein-
zuhalten sind,
b)die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem
sie übermittelt worden sind, und
c)die übermittelten Daten im Falle einer Unterrichtung nach Absatz 4 unverzüg-
lich zu löschen oder zu berichtigen sind.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft offen-
sichtlich ist, dass - auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der
Datenübermittlung - im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss
der Übermittlung überwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehört auch
das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.
(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt werden
dürfen, oder unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfänger
unverzüglich zu unterrichten.
§ 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, kann eine gemeinsame Ermitt-
lungsgruppe gebildet werden. Einem von einem anderen Staat in eine gemeinsame Ermittlungs-
gruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die
Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden
Staat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Staaten oder einer zwischen ihnen anwend-
baren Übereinkunft gestattet werden.