Page 116 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behör-
de hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.
§ 61 Gerichtliche Entscheidung
(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für
die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen,
der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber,
ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem
Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz
2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit
Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind
Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder
vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht
oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die
Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.
(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat,
daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.
§ 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ohne ein Ersuchen personenbezogene Daten
aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und
überstaatliche Stellen übermitteln, soweit
1.eine Übermittlung ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Sta-
atsanwaltschaft zulässig wäre,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung erforderlich ist, um
a) ein Ersuchen des Empfängerstaates um Rechtshilfe in einem Verfahren zur
Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung wegen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohten Straftat vorzubereiten und die
Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe auf Ersuchen vorlägen, wenn ein solches gestellt