Page 115 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
der Vollstreckung entziehen werde, oder
2.der dringende Verdacht begründet ist, daß er in dem Verfahren über die Vollstreck-
barkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.
(2) Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§
17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landge-
richt, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer
Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, oder hat eine zuständige Stelle des ersuchenden
Staates unter Angabe des Verdächtigen, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren
geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor Eingang eines solchen Ersuchens
um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ersucht,
findet § 67 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung einer Einziehungs- oder Verfall-
sentscheidung im ersuchenden Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können
unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§
111b bis 111d der Strafprozessordnung getroffen werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig ers-
cheint.
Fünfter Teil
Sonstige Rechtshilfe
§ 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Recht-
shilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches
Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das
ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die
Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.
(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten
könnten.
§ 60 Leistung der Rechtshilfe
Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die