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Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung
ausgesetzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf
eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der
Strafprozeßordnung zuständige Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht
begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht.
(4) Die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf
eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären.
(5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist einzustellen oder zu beschränken, wenn die ve-
rurteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem anderen
Staat vollstreckt wurde oder dies der Vollstreckungsbehörde auf andere Weise bekannt wird.
(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates
mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.
(7) Wurde eine ausländische Anordnung des Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr An-
haltspunkte dafür, dass eine namentlich bekannte Person gegen die verurteilte Person aus der
der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist di-
ese durch die Vollstreckungsbehörde unverzüglich durch einfachen Brief an die letzte bekannte
Anschrift über die Rechte nach § 56a zu belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn die in §
56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist.
§ 57a Kosten der Vollstreckung
Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung.
§ 58 Sicherung der Vollstreckung
(1) Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 eingegangen oder hat eine
zuständige Stelle des ersuchenden Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Ve-
rurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung des
Verurteilten vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer
freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Verurteilten die Haft angeordnet werden, wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen
1.der Verdacht begründet ist, daß er sich demVerfahren über die Vollstreckbarkeit oder