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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß §
73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs fortbestehen.
(3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den der deutschen Staatskasse verbleibenden Er-
lös des aus der Anordnung des Verfalls im Inland vollstrecktenVermögenswertes begrenzt. Haben
mehrere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so bestimmt sich deren Entschädigung
nach der Reihenfolge ihrer Anträge. Gehen mehrere Anträge am gleichen Tag ein und reicht der
Erlös nicht zur Entschädigung dieser Personen aus, sind sie anteilig nach der Höhe ihrer Schade-
nersatzansprüche zu entschädigen.
(4) Der Antrag ist an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu richten. Er kann abgelehnt wer-
den, wenn sechs Monate nach Beendigung der Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem
die Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen sind. Die Vollstreckungsbehörde kann
angemessene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Person erforderliche Unterlagen beizub-
ringen hat.
(5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerich-
ten eröffnet.
§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens
(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ersuc-
henden Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Auf-
teilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung stammenden
Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.
(2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum
Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung beziehen, bedürfen der Einwilligung des Be-
auftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird die Einwilligung verweigert, ist § 16
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung entsprec-
hend anzuwenden.
§ 57 Vollstreckung
(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft
als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer
Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden
ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.