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Uluslararası Adli İşbirliği
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch
Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Er-
kenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige
Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand
hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entschei-
dung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundes-
zentralregistergesetzes gelten entsprechend.
§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreck-
bar erklärt worden ist.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mit-
zuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat
nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des
Verfalls oder der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung
im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. § 439 der Strafprozessordnung gilt entsprec-
hend.
§ 56a Entschädigung der verletzten Person
(1) Wurde auf Ersuchen eines anderen Staates aus einer ausländischen Anordnung des Ver-
falls im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Person vollstreckt, wird die durch die der
ausländischen Anordnung zugrunde liegende Straftat verletzte Person auf Antrag aus der Staats-
kasse entschädigt, wenn
1.ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen die verurteilte Person eine
rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Schadenersatz erlassen hat oder sich diese
durch einen Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Person zur Zahlung verpflichtet hat,
2.der Titel im Inland vollstreckbar ist,
3.die verletzte Person glaubhaft macht, dass der Vollstreckungstitel den Schadenersatz
aus der der Anordnung des Verfalls zugrunde liegenden Straftat umfasst und
4.die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie durch die Vollstreckung aus dem Titel
ihre Befriedigung nicht vollständig erlangen könne.
Die Entschädigung ist gegen Abtretung des Anspruchs auf Schadenersatz in entsprec-
hender Höhe zu leisten.