99
Kanunları ve Tercümeleri
Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes
1.im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch
nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer
Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses
maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die einen bestimmten Gegens-
tand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Ge-
genstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit
auch auf einen demWert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
1.der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung
vorliegen.
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Ab-
satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden
verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in dem ersuchenden Staat
oder in einem dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist,
sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein,
so ist die Entscheidung zu ergänzen.
§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das
ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe
der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landge-
richt, der Verurteilte und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anord-
nungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben,
sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.