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Uluslararası Adli İşbirliği
nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben
worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.
(2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Be-
findet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1,
§ 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anord-
nungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Ge-
genstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu
äußern.
§ 53 Beistand
(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anord-
nungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Ge-
genstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes
bedienen.
(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand
zu bestellen, wenn
1.wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands
geboten erscheint,
2.ersichtlich ist, daß der Verurteilte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
kann, oder
3.der Verurteilte sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet
und Zweifel bestehen, ob er seine Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme
der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für volls-
treckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am
meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist
das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbere-
ich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses