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Kanunları ve Tercümeleri
zu machen, oder
b)die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes get-
roffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belege-
nen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(5) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit
werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des
Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.
§ 50 Sachliche Zuständigkeit
Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.
§ 51 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines
ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach demWohnsitz des Verurteilten.
(2) Hat der Verurteilte keinenWohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die
Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist,
nach seinem letztenWohnsitz, sonst nach demOrt, wo er ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht
erfolgt, zuerst ermittelt wird. Ist das Ersuchen ausschließlich auf Vollstreckung der Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße gerichtet, so ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder die
Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten
Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in
dessen Bezirk sich Vermögen des Verurteilten befindet. Befindet sich Vermögen des Verurteilten
in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches
Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit
nach dem Sitz der Bundesregierung.
§ 52 Vorbereitung der Entscheidung
(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung