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Uluslararası Adli İşbirliği
§ 49Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
1.eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Vorlage des vollständigen
rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat,
2.in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, dem Verurte-
ilten rechtliches Gehör gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht und die Sanktion
von einem unabhängigen Gericht oder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von einer Stelle
verhängt worden ist, gegen deren Entscheidung ein unabhängiges Gericht angerufen werden
kann,
3.auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und
gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie dem
ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung
oder Geldbuße hätte verhängt oder, wenn um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder
der Einziehung ersucht wird, eine derartige Anordnung ungeachtet der Vorschrift des § 73 Abs. 1
Satz 2 des Strafgesetzbuches, hätte getroffen werden können,
4.keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn,
es wird um die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht und eine
solche Maßnahme könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet
werden, und
5.die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer
Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anord-
nung des Verfalls oder der Einziehung zulässig, wenn
a)für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt
oder
b)eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sach-
verhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.
(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden
und hält der Verurteilte sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich der
Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates oder eines zur
Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit
einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im
ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Volls-
treckung nicht zulässig.
(4) Soweit in der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eine Entschei-
dung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,
a)dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend