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Kanunları ve Tercümeleri
er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freis-
teht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt
er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung
oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird.
(4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte nicht die in der Ankündigung be-
zeichnete Person ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls
ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes-
gerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 auf-
geführten Unterlagen erlassen werden. Er ist demVerfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der
Verfolgte erhält eine Abschrift.
(6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der
vorläufigen Festnahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist, ohne daß
die Durchlieferungsunterlagen eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat die Beförde-
rung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei Monate.
(7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-
gericht die Vernehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich
der Verfolgte befindet. § 45 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sodann beantragt die Staatsan-
waltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der
Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.
(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht den Durchlie-
ferungshaftbefehl aufrechterhalten hat.
Vierter Teil
Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
§ 48 Grundsatz
Rechtshilfe kann für einVerfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durchVollstreckung
einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. Der
Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls
oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges
Gericht im ersuchenden Staat getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat
zugrunde liegt.