94
Uluslararası Adli İşbirliği
insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage
des Verfahrens eines Beistandes (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm
zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gege-
benenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder
gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will. Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die
nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen
die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so teilt er dies der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit.
Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt.
(7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Er-
suchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.
§ 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer
zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Aus-
lieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
durchgeliefert werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren
Überstellungsfälle zu erstrecken.
§ 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
(1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen
Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall einer unvorher-
gesehenen Zwischenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die
Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des
nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine per-
sönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß