93
Kanunları ve Tercümeleri
bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Vorausset-
zungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten vorliegen.
(4) Für die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.
§ 44 Zuständigkeit
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist
1.im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt
werden wird,
2.im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main zuständig.
§ 45 Durchlieferungsverfahren
(1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft ge-
halten.
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandes-
gerichts angeordnet. § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchlieferungshaftbefehl erlas-
sen worden ist.
(4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist demVerfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung fol-
genden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach
seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten Amtsgerichts
vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse,