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Uluslararası Adli İşbirliği
§ 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Ents-
cheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen ab-
weichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbun-
desanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Recht-
sfrage beantragt.
(3) Der Bundesgerichtshof gibt demVerfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung
ergeht ohne mündliche Verhandlung.
Dritter Teil
Durchlieferung
§ 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bed-
roht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle di-
eses Staates zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder
sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Stra-
fe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen
ausländischen Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer wegen
der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
durchgeliefert werden.
(3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn
1.die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe
bedroht ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts mit Freiheitsstrafe bedroht wäre
und
2.wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat
a)im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
b)im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3