Page 103 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
§ 40 Beistand
(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand
zu bestellen, wenn
1.wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes
geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob
die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen,
2.ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
kann, oder
3.der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme
der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.
Fußnote
§ 40: Änderung durch Art. 1 G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nichtig gem. BVerfGE v.
18.7.2005; die Vorschrift gilt daher wieder in der am 22.8.2004 geltenden Fassung
§ 41 Vereinfachte Auslieferung
(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann
auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um
vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslie-
ferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem
Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet
werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden
erklärt hat.
(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim
Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren
Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist
der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.