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Uluslararası Adli İşbirliği
eine dort verhängte oder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion angerechnet worden
ist oder
2.die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Übergabe
nicht gerechtfertigt ist.
§ 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne beson-
deres Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden,
1.die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können oder
2.die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung
bewilligt worden ist, oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt ble-
iben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückge-
geben werden.
(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann heraus-
gegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen
werden kann.
(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf
Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der gel-
tend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandes-
gericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der
seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die He-
rausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.
§ 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, kön-
nen, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sicherges-
tellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die
Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen
Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
(3) Bei Gefahr imVerzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.