89
Kanunları ve Tercümeleri
2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das
Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung zuständig war.
§ 36Weiterlieferung
(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine zuständige Stelle eines ausländischen
Staates wegen der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder wegen einer we-
iteren Tat um Zustimmung zur Weiterlieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten zum Zweck
der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß wegen der Tat die Auslieferung an den
Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig sein müßte.
(2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so kann auf ein Ersuchen der in Absatz 1
bezeichneten Art die Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die Auslieferung an den
Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig wäre. Für das
Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 entsprechend.
§ 37 Vorübergehende Auslieferung
(1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freihe-
itsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte
vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates hie-
rum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurück-
zuliefern.
(2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet werden.
(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige Frei-
heitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur Rücklieferung
oder bis zum Verzicht auf die Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet.
Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu
vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Sta-
atsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anord-
nen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1.die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf